Die erbrechtlichen Regelungen im BGB umfassen mehr als vierhundert Paragrafen! Das allein schon unterstreicht die Komplexität der Materie des Erbrechts. Hinzu kommen Hunderte, wenn nicht gar Tausende von Urteilen von Gerichten, die sich mit der Frage der richtigen Anwendung dieser Paragrafen beschäftigen.
Das gesetzliche Erbrecht regelt zwar, welche Personen mit welchen Quoten erben, wie der Nachlass jedoch konkret zu verteilen ist, das kann das Gesetz nicht vorgeben. Wollen Sie hingegen bestimmen, wer Ihr Erbe bekommen soll und wie es im Einzelnen aufzuteilen ist, müssen Sie zwingend ein Testament errichten.
Wenn Sie sich grundsätzlich mit der Frage beschäftigen, ob Sie ein Testament überhaupt brauchen, so lautet meine Antwort: Ja, immer dann, wenn die von dem Gesetz pauschal vorgesehene reine quotale Verteilung des Nachlasses nicht mit Ihrer persönlichen Vorstellung übereinstimmt bzw. hierdurch Personen nicht nach Ihren Wünschen bedacht werden.
Empfehlenswert ist ein Testament für folgende Konstellationen:
Neben der Weitergabe von Vermögen in einem Testament und damit erst im Todesfall kann es im Einzelfall sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Vermögen an seine zukünftigen Erben übertragen. Vorteile insbesondere für vermögende Familien: Der Freibetrag von 400.000 € an jedes Kind kann alle zehn Jahren neu ausgeschöpft werden. Durch eine geschickte vertragliche Regelung kann darüber hinaus durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs nicht nur die eigene Versorgung beispielsweise aus den Mieteinnahmen einer Immobilie nach wie vor gesichert werden, sondern auch zusätzliche Steuervorteile gewonnen werden. Darüber hinaus können auch weitere Gegenleistungen wie beispielsweise eine Pflegeverpflichtung, ein Wohnrecht oder auch Rentenzahlungen vereinbart werden.
Hat man beispielsweise mehrere Kinder, denen man etwas schenkt, so ist bei jeder Schenkung ausdrücklich und juristisch zweifelsfrei festzuhalten, ob die jeweilige Schenkung im Erbfall verrechnet werden soll oder nicht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf zukünftige Erb- als auch Pflichtteilsrechte der Beschenkten.
Es wäre jedoch ein grober Fehler, bei Schenkungen nicht auch Sicherungsinstrumente für den Schenker in einem Vertrag ausdrücklich zu regeln. Zu denken ist dabei insbesondere an die Folgen einer Scheidung des Beschenkten, dessen etwaigen Vermögensverfall bzw. Insolvenz aber auch an die juristischen Konsequenzen, falls der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt!
Sie schildern mir in Ruhe im Rahmen eines Erstgespräches (Kosten max. 226,10 € inklusive Umsatzsteuer) ihre persönliche familiäre Situation und gemeinsam erarbeiten wir ein tragfähiges Konzept für ihre persönliche Nachfolgeplanung. Beide Gestaltungsmöglichkeiten, Schenkungen bereits zu Lebzeiten sowie ein juristisch einwandfreies Testament werden dabei in die Überlegungen mit einbezogen. Sie profitieren dabei auch von meiner über 20-jährigen gerichtlichen Tätigkeit in Zusammenhang mit streitanfälligen und auslegungsbedürftigen Testamenten: Fehler, die andere gemacht haben, und die gerichtlich zu entscheiden waren werden so vermieden!